Leider ist dieses Thema immer noch schwer diskutiert!
„Woher soll ich wissen, wann bzw. ob ich etwas prüfen lassen muss?“
„Warum sagt mir das keiner?“
Leider ist es von gesetzlicher Seite her noch immer so, dass es sich bei diesen Informationen um eine sogenannte „Holschuld“ für den Konsumenten und nicht um eine „Bringschuld“ seitens des Gesetzgebers handelt.
Sie haben dennoch die Möglichkeit, den Terminzeitraum für ihre nächste Überprüfung ihrer Flüssiggasanlage aus ihrem letzten Gutachten zu entnehmen.
Doch achten Sie hierbei darauf, dass sie das letzte Prüfgutachten mit den erforderlichen Intervallen zur Kenntnis genommen haben und Sie als Person somit für die fristgerechte Beauftragung der Überprüfung und die Durchführung durch ein konzessioniertes Flüssiggasprüfunternehmen verantwortlich sind!
Sollten Sie die erforderlichen Intervalle nicht eingehalten haben, kann es sein, dass eventuell im Schadensfall kein Versicherungsschutz besteht!
Sollten ihr aktuelles Prüfgutachten ein neuerliches Überprüfungsintervall aufweisen, ist eine wiederkehrende Überprüfung, oder im Fall dessen, dass Sie ihr rechtsgültiges Prüfgutachten nicht mehr auffinden, eine neuerliche Erstprüfung ihrer Anlage mit der neuerlichen Erstellung eines Prüfprotokolles erforderlich.
Hierbei dürfen wir ihnen gerne unsere Dienste anbieten. Kontaktieren sie uns, damit wir ihnen dieses Problem abnehmen können.
Zeiträume für das Prüfintervall laut der ÖVE/ÖNORM EN 1949:
– längstens 2 Jahre für Flüssiggasanlagen mit vorwiegender privater Nutzung
Wer darf Ihre Gasdichteprüfung vornehmen?
Im Dezember 2006 wurde von der ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) in Zusammenarbeit mit der Flüssiggaswirtschaft und dem Verband der Österreichischen Caravan Händler sowie im Zusammenwirken von Landesregierung und Ministerium eine entsprechende Prüfrichtlinie (G 107) zur Umsetzung dieser neuen Bestimmungen erlassen. Diese Prüfrichtlinie G 107 regelt den Betrieb, die Wartung und die Überprüfung von Gasanlagen in Campingfahrzeugen mit einem Betriebsdruck bis maximal 50 mbar. Seit 09/2017 liegt eine überarbeitete Version vor, welche die erforderlichen Grundlagen neu regelt.
Mit Inkrafttreten der neuen ÖVGW Prüfrichtlinie G 107 (im Herbst 2017) muss in Österreich jeder Betrieb der Prüfungen oder sonstige Arbeiten (Service, Reparaturen, Ein- Umbau usw.) im Gasbereich durchführt, neben der aufrechten Prüfbefugnis nun auch zwingend immer eine entsprechende gewerberechtliche Berechtigung im Gasbereich haben!
Welche Prüfinhalte werden unserseits bei einer Flüssiggasüberprüfung betrachtet:
- Die Gasanlage wird auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Erstbefundes überprüft.
- Der Flaschenaufstellraum wird auf Kennzeichnung (Betriebsdruck), Flaschenaufstellung (Halterung), Be- und Entlüftung (keine Zündquelle) kontrolliert.
- Der Druckregler wird auf Funktion geprüft (nicht älter als 10 Jahre).
- Die Rohrleitungen werden auf Befestigung und Zustand (Korrosion) geprüft.
- Die Schlauchleitungen werden auf Zustand geprüft (nicht älter als 10 Jahre).
- Bei allen Gasgeräten wird die Abgasführung auf Anschluss, Festigkeit und freien Querschnitt auf der gesamten Länge geprüft.
- Die Absperrhähne im Wohnwagen/Wohnmobil werden geöffnet.
- Die Anlage wird mit einem Prüfgerät (z. B. Handpumpe) auf 150 mbar aufgepumpt.
- Der Druck muss nach einer Wartezeit von 5 Minuten für den Temperaturausgleich anschließend 10 Minuten unverändert halten.
- Die Verbrennungsluftzuführung wird auf freie Querschnitte kontrolliert (Warnhinweise).
- Alle Gasgeräte (Kühlschrank, Kocher, Heizung, Boiler) werden einer Brenn- und Funktionsprüfung unterzogen (inklusive Kontrolle der Zündsicherung).
- Sollte ein Flüssiggastank im Fahrzeug eingebaut sein, so ist dieser auf Befestigung, Korrosion und auf Dichtheit der Anschlüsse zu prüfen.
- Ein Prüfbuch muss für eine Wiederholungsprüfung vorhanden sein, ansonst handelt es sich um eine neuerliche Erstprüfung und es wird ein neues Prüfbuch ausgestellt.
Wenn alle Punkte in Ordnung sind, wird ein Prüfbefund ausgestellt und eine Prüfplakette angebracht. Diese Überprüfung hat nun eine Gültigkeit von 2 Jahren und ist nach deren Ablauf neuerlich durch den Fahrzeughalter zu beauftragen.